AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel zum Deich



1. Der Hotelaufnahmevertrag (Mietvertrag) zwischen dem Leistungsnehmer (Gast/Besteller/Veranstalter) und dem Hotel ist rechtsgültig vereinbart, sobald der Besteller das Zimmer oder den Funktionsraum vom Hotel schriftlich zugesagt ist oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, vom Hotel bereitgestellt worden ist. Der Abschluss des Hotelaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrags. 

2. Die Hotelübernachtungspreise und sonstige Leistungspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungsbringung jeweils gültigen Preisliste bzw. nach individuellen schriftlichen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich in EURO und einschließlich Mehrwertsteuer. Anderungen der Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsab schlusses zu Gunsten oder zu Lasten des Leistungsnehmers.

3. Sind keine anderen Vereinbarungen bezüglich der Zahlung von Hotelleistungen getroffen worden, ist bei Gruppenreisen (ab 15 Personen) eine Anzahlung (Deposit) in Höhe von 100% der zu erwartenden Rechnungssumme zu zahlen. Die Zahlung muss spätestens 14 Tage vor Anreise auf dem in der Reservierungsbestätigung angegebenen Konto eingegangen sein. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist das Hotel zur Erfüllung nicht mehr verpflichtet, es behält jedoch seinen Erfüllungsanspruch gegen den Besteller/Veranstalter gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einem Mietbeginn innerhalb von 20 Tagen nach der Anmeldung ist der Gesammtbetrag sofort fällig. Andere Zahlungsvereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch das Hotel gültig.

4. Reservierte Hotelzimmer stehen dem Gast am Anreisetag ab 15:00 bis 22:00 Uhr und am Abreisetag bis 11:00 Uhr zur Verfügung. Bei Frühanreisen (vor 15:00 Uhr) oder Spätabreisen (nach 11:00 Uhr) ist das Hotel berechtigt, 50% des vereinbarten Zimmer- preises zu berechnen. Sofern nicht eine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Reservierte Funktionsräume im Hotel stehen dem Leistungsneh mer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Hotel. Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer oder Funktionsräume. Sollten bestellte Räume aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz auch außerhalb des Hauses, soweit das zumutbar ist, Sorge zu tragen.

5. Der Leistungsnehmer kann Um- bzw. Abbestellungen (Stornierungen) von reservierten Zimmern oder Funktionsräumen sowie Arrangements nur schriftlich vornehmen. Das Hotel kann, sofern keine anderweitigen Individualvereinbarungen getroffen wurden, seinen Erfüllungsanspruch sowol in konkreter Höhe, als auch, wie nachstehend unter Anrechnung ersparter Aufwendungen pauschaliert geltend machen:

• bei Stornierung des Hotelzimmers bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Anreisetag - kostenlos

• bei Stornierung des Hotelzimmers bis zum 14. Tag vor dem vereinbarten Anreisetag - 50% des Reisepreises/Zimmerpreises

• bei Stornierung des Hotelzimmers bis zum 07. Tag vor dem vereinbarten Anreisetag - 80% des Reisepreises/Zimmerpreises

(für Um- bzw. Abbestellungen (Stornierungen) von reservierten Funktionsräumen gelten gesonderte Bestimmungen)

Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Posteingang im Hotel. Das Hotel bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer, Funktionsräume und Arrangemants nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben,  um Ausfälle zu vermeiden.




Dem Leistungsnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Ausfalls unbenommen. Für im Rahmen eines Arrangements extern gebuchte Leistungen, z.B. Eintrittskaten, gelten stets die Stornierungsbedingungen des externen Leistungsanbieters.

6. Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner. Weist der Besteller seine Vertretungsmacht nicht ordnungsgemäß nach und verweigert der Veranstalter seine Genehmigung, haftet der Besteller gemäß gesetzlicher Vorschriften auf Erfüllung oder Schadenersatz.

7. Wenn der Veranstalter eine politische Partei oder Vereinigung ist, oder wenn ein Veranstalter durch Zeitungsanzeigen zu Veranstaltungen mit Namen des Hotels wirbt, bzw. einlädt, kommt ein wirksamer Vertrag zustande, sofern hierfür eine vorherige schriftliche Zustimmung der Hoteldirektion vorliegt. Stellt sich heraus, dass die mit dem Besteller/Veranstalter abgeschlossenen oder von ihm beworbene Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit, den Ruf oder wesentliche Interessen des Hotels zu gefärden droht, so kann das Hotel vom Vertrag zurücktreten. Die gilt insbesondere dann, wenn das Hotel über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss durch den Besteller/Veranstalter nicht hinreichend informiert worden ist. In diesen Fällen behält das Hotel den Erfüllungsanspruch nach Ziffer 5.

8. Für zurückgelassene Sachen übernimmt das Hotel keine Haftung. Für Verlusst oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten durch Dritte wird keine Haftung übernommen. Das Hotel haftet für Schäden an eigebrachten Gegenständen oder Exponaten nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Hotels oder seiner Erfüllungshilfen. Die Haftung ist  - abgesehen von §70ff BGB - betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises bzw. auf die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge beschränkt. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Leistungsnehmers/Geschädigten beträgt 6 Monate ab Beendigung des Vertrages. Soweit dem Gast ein KFZ-Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels, eine Haftung entfällt. Parkplätze des Hotels sind durch den Hinweis „Parken nur für Hotelgäste“ gekennzeichnet. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können ohne Vorankündigung abgeschleppt werden, die Abschleppkosten trägt der Fahrzeughalter bzw. der Verursacher der Zuwiderhandlung.

9. Störungen an zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine diesbezügliche Zurückhaltung oder Minimierung von Zahlungen ist unzulässig. 

10. Das Mitbringen von Speisen und Getränke sowie Tieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hotels.

11. Befolgt ein Gast nicht die Anweisungen der Direktion oder deren Beauftragten, kann dieser des Hauses verwiesen werden. Der Gast hat sofort das angemietete Zimmer zu räumen und das Hotel zu verlassen. Eine Zurückhaltung oder Minderung von Zahlungen durch den Gast ist in diesem Fall unzulässig.

12. Die Berechtigung von offensichtlichen Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

13. Mündliche Nebenabrechnungen werden nicht getroffen. Individuelle Änderungen und Ergänzungen sind durch ausdrückliche Vereinbarungen zulässig, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform.

14. Erfüllungsort ist der Sitz des Hotels. Als Gerichtsstand wird ausdrücklich Rheinberg, als Sitz der Gesellschaft vereinbart.

15. Alle Besichtigungsfahrten und Ausflüge sind Vorschläge, die mit dem eigenen Personenbeförderungsmitteln durchgeführt werden müssen und versicherungstechnisch nicht abgesichert sind.

16. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Hotelaufnahmevertrages oder dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit des gesammten Vertrages zur Folge. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die ihr möglichst nahe kommenden gesetzlichen Regelung.

Rheinberg, 30. Januar 2020